Die Künstlergilde Buslat ist ein eingetragener Verein und lebt durch das Engagement seiner Mitglieder vor Ort und über die Region hinaus. Neben den aktiven Mitgliedern - unseren Künstlerinnen und Künstlern - freuen wir uns über jedes neue Fördermitglied in unseren Reihen.
Sie sind herzlich willkommen!
Satzung der KÜNSTLERGILDE BUSLAT e.V.
1. Name: Der Name des Vereins ist Künstlergilde Buslat e.V.
2. Sitz: Der Sitz des Vereins ist Neulingen, Katharinentaler Hof.
3. Zweck: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, insbesondere durch die Veranstaltung von Kunstausstellungen, Kammerkonzerten, Dichterlesungen, Lichtbildervorträgen und ähnlich gearteten musischen Darbietungen, ohne dass Eintrittsgelder zur Gewinnerzielung erhoben werden. Der Verein bildet auf diese Weise einen Kulturstützpunkt.
4. Mitgliedschaft: Die Künstlergilde Buslat e.V. unterscheidet zur Erreichung des gestreckten Zieles die Mitwirkung von aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede/r ausübende Künstler/in werden, sofern Fähigkeiten und Leistungen einen Substanzgewinn für die Gilde bedeuten. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen mit kultureller Zielsetzung werden, die sich verpflichten, die Arbeit der Künstlergilde Buslat ideell und materiell zu fördern.
5. Aufnahme: Mitglieder des Vereins sind zunächst die am Gründungsvertrag bzw. an der Verfassungsgebung Beteiligten. Die Neuaufnahme eines aktiven Mitglieds erfolgt auf dessen Bewerbung hin durch den Vorstand und die Jury. Die Neuaufnahme eines fördernden Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahmegebühr beträgt 10,00 €.
6. Mitgliedsbeitrag: Der Mitgliedsbeitrag für aktive und fördernde Mitglieder beträgt 60,00 € pro Jahr (somit 5 € mtl.). Der Mitgliedsbeitrag ist am Jahresbeginn fällig.
7. Austritt: Ein Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Erklärung hat durch eingeschriebenen Brief zum Jahresende zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
8. Ausschluss: Mitglieder, die sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Verein schuldig machen oder das Ansehen des Vereins oder eines Vorstandsmitglieds schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit zu verlangen, dass dieser Beschluss von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
9. Orange: Organe des Vereins sind der Vorstand, sowie die Jury und die Mitgliederversammlung.
10. Vorstand: Der Vorstand setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schatzmeister/in
4. dem/der Schriftführer/in
5. dem/der Musikreferenten/in
6. dem/der Kunstreferenten/in
für den Fall der Personalunion wird ein Beisitzer in den Vorstand gewählt. – Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand ist gesamtvertretungsberechtigt. Alle Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Schriftform und sind von allen, mindestens jedoch drei Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Einfache Mehrheit genügt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Die Wahl eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit möglich. Der Widerruf ist möglich, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
11. Ausschuss: Der Verein wählt aus dem Kreis der Mitglieder Juroren, die zusammen mit dem/der Vorsitzenden über die Aufnahme von Bewerbern als aktive Mitglieder entscheiden.
12. Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich oberstes Organ des Vereins mit umfassender, nur durch die Aufgaben der anderen Organe begrenzter Zuständigkeit. Die Mitgliederversammlung wird durch Beschlussfassung tätig. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt jeweils durch einfachen Brief des Vorstandes bei Notwendigkeit, mindestens jedoch jedes zweite Jahr.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Jahresberichts über die zurückliegenden Geschäftsjahre und Entlastung des Vorstandes.
b) Neuwahl des Vorstandes
c) Satzungsänderungen
d) Regelung sonstiger nicht zur Kompetenz des Vorstandes und der Jury gehörender Angelegenheiten.
Zur Gültigkeit des Beschlusses einer Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung mitgeteilt wird, ferner, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt, der Beschluss niedergeschrieben und das Protokoll vom Vorstand unterzeichnet wird.
Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, benötigen eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Änderung des Zweckes des Vereins ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich nachgeholt werden.
Soll eine Abstimmung geheim sein, so müssen mindestens fünf Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der/die Vorsitzende kann anordnen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Wahlen hingegen werden immer geheim durchgeführt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden und müssen es, wenn mindestens zehn Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes stellen.
13. Haushalt: Die dem Verein zufließenden Geldmittel werden zur Unterhaltung der Veranstaltungsräume, zur Verbesserung der Veranstaltungsmöglichkeiten, zur Deckung der allgemeinen Kosten, für Verwaltung, Künstlerhonorare, GEMA-Gebühren usw. verwendet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine irgendwie gearteten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch außer Verhältnis stehende Vergütungen begünstigt werden.
14. Auflösung: Die Auflösung des Vereins ist möglich, wenn ein entsprechender Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder gestellt wird und in einer Mitgliederversammlung, die mindestens 30 Tage später anberaumt werden wird, 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks werden der Kassenbestand und das Vermögen des Vereins – nach Deckung aller Verbindlichkeiten – von dem dan amtierenden Vorstand einer als gemeinnützig anerkannten, künstlerisch tätigen Institution übereignet.
15. Eintragung: Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen.
16. Sonstiges: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Pforzheim.
Sind einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam, berührt dies die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Abweichend von §38 BGB können jedoch Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte zum Zwecke der Wahrnehmung auf eine andere natürliche Person übertragen. Der Vertreter muss jedoch bei der Wahrnehmung dieser Mitgliedschaftsrechte eine schriftliche Vollmacht vorweisen.
Neulingen, 27. Januar 2006
mit Änderung vom 30. November 2006